BGH, I ZB 39/16 – Schokoladenstäbchen III

BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 39/16 – Schokoladenstäbchen III

a) Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen.

b) Die Frage, ob der Vertrieb einer Ware Auswirkungen darauf hat, ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Schutzerstreckung als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments – etwa den dort bestehenden Marktanteilen, den erzielten Umsätzen, der räumlichen und
zeitlichen Ausdehnung des Vertriebs und sonstigen Vertriebsumständen – zu beantworten.

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