BGH, I ZB 102/14 – Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – I ZB 102/14 – Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.