BPatG, 20 W (pat) 28/13 – Blattgut

BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 – 20 W (pat) 28/13 – Blattgut

Amtlicher Leitsatz:

Verfahrensansprüchen kommt grundsätzlich ein anderer Schutzbereich zu als Vorrichtungsansprüchen.
Selbst für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch
im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat
der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der
deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist (so auch BPatG Beschluss
vom 16. Dezember 1987 – 31 W (pat) 5/87; BPatGE 29, 177; BPatG, Beschluss vom
17. August 1998 – 20 W (pat) 41/97 – Elektronische Programmzeitschrift; BPatGE 40, 219).
Die Entscheidung BGH X ZB 21/94 Handhabungsgerät (GRUR 1998, 130) betraf einen nicht
verallgemeinerungsfähigen Fall, in dem das Rechtsschutzbedürfnis deshalb verneint wurde,
weil sich der geltend gemachte Verfahrensanspruch nach Art einer bloßen Bedienungsanleitung
in der bestimmungsgemäßen Verwendung der beanspruchten Vorrichtung erschöpfte.
Diese Voraussetzung muss im Einzelfall positiv festgestellt werden.

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