BGH, I ZR 97/13 – Zuwiderhandlung während Schwebezeit

BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 97/13 – Zuwiderhandlung während Schwebezeit

Amtlicher Leitsatz:

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.

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