BPatG, 30 W(pat) 9/10 – Obazda

BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 – 30 W(pat) 9/10 – Obazda:

Amtliche Leitsätze:

1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.

2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.

Aus der Beschlussbegründung:

Die Namen Bayerischer Obazda, Obazda, Bayerischer Obazter und
Obazter sind als geografische Angabe nach der VO 510/2006 grundsätzlich
schutzfähig.

Der nach der Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 b) der VO 510/2006 erforderliche
Zusammenhang zwischen der geographischen Herkunft des Erzeugnisses und
seinen Eigenschaften ist nachgewiesen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts ist zutreffend
davon ausgegangen, dass Bayerischer Obazda bzw. Bayerischer Obazter oder
Obazda bzw. Obazter ein Lebensmittel ist, bei dem sich das Ansehen aus dem
geografischen Ursprung ergibt und das in dem abgegrenzten geografischen
Gebiet hergestellt wird.

Nach Art. 5 Abs 1 der VO 510/2006 kann ein Antrag auf Eintragung nur von
Vereinigungen von Erzeugern oder Verarbeitern des Erzeugnisses gestellt
werden. Daran fehlt es, wenn die „Vereinigung“ nur ein Herstellerunternehmen als
Mitglied hat. Das könnte hier der Fall sein. Ausnahmsweise kann aber auch eine
einzelne natürliche oder juristische Person einen Schutzantrag stellen, wenn sie
im fraglichen Gebiet der einzige Erzeuger ist und das abgegrenzte geographische
Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der benachbarten
Gebiete unterscheiden, oder wenn sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von
denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten unterscheiden (Art. 5 Abs. 1
der VO 510 i. V. m. Art. 2 der DurchführungsVO Nr. 1898/2006). Dazu ist bisher
nichts vorgetragen. So könnte es mit dem vorliegenden Antrag unter Umgehung
der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der VO 510/2006 i. V. m. Art. 2 der
DurchführungsVO Nr. 1898/2006 zum Schutz für einen einzigen Erzeuger
kommen.

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