Kommt das EU-Patent?
Nach dem negativen Gutachten des EuGH (siehe auch hier) womit ein einheitliches EU-Patentgericht erst einmal in weiter Ferne zu sein scheint, hat der Rat der Europäischen Union grünes Licht für die verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten, darunter auch DE, bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gegeben (Beschluss siehe hier).
Es bleibt spannend, wie das zentrale Problem der Übersetzungen des EU-Patents in die einzelnen Sprachen der Mitgliedstaaten in der Praxis gelöst werden wird. Zunächst wird es wohl eine Übergangsregelung geben, nach der zu Informationszwecken dienende Übersetzungen verlangt werden können, bis diese durch Maschinenübersetzungen abgelöst werden können.
Im o.g. Beschluss heißt es dazu (Grund (7)):
Die Übersetzungsregelung sieht weiterhin die Möglichkeit vor, Patentanmeldungen in einer der Sprachen der Union beim EPA einzureichen, und gewährleistet eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung der Anmeldungen, die in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen des EPA eingereicht wurden. Da das Patent einheitliche Wirkung hat, sollte es entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) nur in einer der Amtssprachen des EPA erteilt werden. Weitere Übersetzungen würden nicht verlangt, unbeschadet verhältnismäßiger, zeitlich befristeter Übergangsregelungen für zusätzliche Übersetzungen, die rechtlich nicht bindend sind und allein Informationszwecken dienen. Übergangsregelungen würden auf jeden Fall dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen zur Verfügung stehen, die einer objektiven Qualitätsbewertung standhalten. Im Streitfall sollte für den Patentinhaber eine verbindliche Pflicht zur Übersetzung bestehen.
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