Schokolade in Weinrankenform – 3D-Marke

Das Bundespatentgericht hatte kürzlich die Aufgabe, über die Unterscheidungskraft einer 3-D-Marke für Schokoladenwaren – eine Art Weinrankenform aus Schokolade in der unten abgebildeten Form – zu urteilen (25 W (pat) 8/09).

Das DPMA hatte aufgrund der ungewöhnlichen Form die Marke als 3D-Marke mit der Begründung eingetragen, dass auf dem Gebiet der Schokoladenwaren neben der klassischen „Riegelform“ nur Gestaltungen, die einen ohne weiteres erkennbaren realen Bezug hätten und außerdem von einem gewissen Wert seien gebe; es gebe daher u. a. Schokoladenhandys, -armbanduhren, -autos, -CDs und Tiere aller Art. Dies träfe aber auf die oben gezeigte Form nicht zu.

Dagegen richtet sich ein Löschungsantrag, in dem die Unterscheidungskraft der Marke angezweifelt wird, da das Zeichen rein beschreibend sei – eine Schokoladenwellenform mit Schokostreuseln.

Interessant an diesem Verfahren ist, dass das Bundespatentgericht von Amts wegen bemängelt hat, dass die Marke nach dem der Eintragung zugrundeliegenden Bild nicht hinreichend eindeutig bestimmt und definiert sei und damit nicht den Anforderungen an eine grafische Darstellbarkeit i. S. des § 8 Abs. 1 MarkenG genüge.

Die Markeninhaberin hat dieses Vorgehen des BPatG mit der Begründung gerügt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Löschungsverfahren handelt, das kontraditkorischer Natur ist, und folglich nur die von der Löschungsantragstellerin vorgebrachten Löschungsgründe zu beachten seien.

Für das Bundespatentgericht ergeben sich aus diesem Verfahren zwei Rechtsfragen, die nicht höchstrichterlich geklärt sind.

So erscheint z. B. nicht geklärt, ob eine (komplexe) dreidimensionale Gestaltung, die unter Schutz gestellt
werden soll, durch die grafische Darstellung im Sinne des Art. 2 der Markenrechtsrichtlinie bzw. nach § 8 Abs. 1 MarkenG von allen Seiten dargestellt und insoweit (vollständig) definiert sein muss oder ob die Ansicht von
nur einer Seite ausreicht und quasi Teilschutz für eine Seitenansicht einer dreidimensionalen Gestaltung gewährt werden kann. Es erscheint denkbar, dass solche „3D Teilansichtsschutzgegenstände“ keine dreidimensionalen
Gestaltungen sind, sondern als sonstige Markenformen zu werten sind.

Obergerichtlich ist ferner nicht geklärt, ob die eindeutige grafische Darstellung des Zeichens, für das Markenschutz begehrt bzw. im Falle der Eintragung Schutz beansprucht wird, und die sich daraus ergebende eindeutige
Festlegung dessen, was geschützt werden soll, Bestandteil des deutschen und auch des europäischen ordre-public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ ist und ob ein entsprechender Mangel eine Löschung nach § 50
Abs. 1 MarkenG bzw. Schutzentziehung nach §§ 50 Abs. 1, 107 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG rechtfertigt.

Während die zweite Frage in erster Linie für Juristen interessant ist, ist die erste Frage auch für potentielle Markenanmelder bzw. Markeninhaber relevant. Sollte der Bundesgerichtshof nämlich zu dem Schluss kommen, dass eine einzelne Ansicht für eine (komplexe) 3D-Marke nicht ausreichend ist, wären alle (komplexen) 3D-Marken, die nur mit einer Ansicht angemeldet bzw. eingetragen wurden, quasi auf einen Schlag löschungsreif.

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