OLG Köln, 6 U 11/10 – „Entertain“ mit „LIGA Total“: unzulässiges Kopplungsangebot der Telekom

OLG Köln, Urt. v. 04.06.2010 – 6 U 11/10

Aus der Urteilsbegründung

Die verfahrensgegenständliche Werbung hat ein Koppelungsangebot zum Gegenstand: Die Antragsgegnerin bewirbt die Möglichkeit, alle Spiele der Bundesliga live und (gegen Aufpreis) in HD-Qualität empfangen zu können. Voraussetzung hierfür ist zum einen die Buchung des sogenannten „Entertain“ – Produktes, nämlich eines Angebotspaketes, das neben einem DSL-Fernsehanschluss auch eine Flatrate für die Internetnutzung sowie einen Telefonfestnetzanschluss enthält, und zum anderen des Produktes „LIGA Total!“, das den sonst nicht möglichen Liveempfang sämtlicher Bundesligaspiele (auf Zusatzwunsch in HD-Qualität) ermöglicht. Es kann also insbesondere der Angebotsteil „LIGA Total!“ nicht isoliert gebucht werden von einem Kunden, der nicht auch das „Entertain“-Angebot abnimmt. Damit ist das Angebot „LIGA Total!“ gekoppelt mit dem Entertain-Angebot. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Programm „LIGA Total!“ nicht zwangsläufig mit dem Entertain-Produkt abgenommen werden muss, sondern es sich nur um eine Option für denjenigen handelt, der neben den Bestandteilen des Entertain-Produktes zusätzlich die umfassende Versorgung mit Bundesliga Fußball anstrebt. Wer „LIGA Total!“ buchen will, kann das nur, wenn er auch das Entertain-Produkt abnimmt. Die verfahrensgegenständliche Anzeige bewirkt damit ein gekoppeltes Angebot. Dass derjenige, der umgekehrt das Entertain-Angebot in Anspruch nehmen will, nicht auch „LIGA Total“ buchen muss, ändert daran nichts.

Für Koppelungsangebote hat der BGH in der von dem Antragsteller zu Recht angeführten Entscheidung „Aktivierungskosten II“ (GRUR 2006, 164) ausgeführt, dass die Werbung – neben einem angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV – irreführend sei, wenn für einen Bestandteil des Koppelungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben werde, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung „deutlich kenntlich“ gemacht werde.

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