BPatG, 35 W (pat) 6/07: Beschränkung der Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle
BPatG, Beschluss v. 29. Oktober 2009 – 35 W (pat) 6/07
Aus der Beschlussbegründung:
Im Rahmen der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen prüfte die Gebrauchsmusterstelle, ob eine gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ob eine technische Lehre vorliegt oder ein Schutzausschluss für Computerprogramme oder für ein Verfahren Schutz beansprucht wird. Diese Übung geht auf eine Zeit zurück, in der es aufgrund des Raumformkriteriums leicht zu erkennen war, „ob der Gegenstand, für den die Eintragung begehrt wurde, seiner Art nach im damaligen Anwendungsbereich des Gebrauchsmusterschutzes
lag“. Durch die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften ist der Bereich, für den Gebrauchsmuster eingetragen werden können, deutlich ausgeweitet worden. Dies kann, zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, beispielsweise bei der Beurteilung der Technizität oder der Frage, ob ein Verfahren vorliegt oder nicht.
Nun aber:
Es existiert keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen.
Sollen abweichend von seinem Charakter als Registerverfahren bereits im Eintragungsverfahren nicht nur die formellen, sondern auch die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen von der Gebrauchsmusterstelle überprüft werden, erfordert dies eine eindeutige gesetzliche Regelung. Dies kann der Gesetzgeber ohne weiteres dadurch erreichen, dass er im Wege der Verweisung in § 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG die Eintragung nicht nur von der Einhaltung der in den §§ 4 und 4a GebrMG enthaltenen formellen Anforderungen abhängig macht, sondern auch vom Nichtvorliegen der in den §§ 1 Abs. 2 und 2 GebrMG geregelten Schutzausschließungsgründe unter Einschluss der Prüfung, ob die betreffende Anmeldung die in § 1 Abs. 2 GebrMG genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beansprucht.
siehe auch: Formalprüfung (ipwiki.de)