BGH, Beschluss vom 12. November 2009 – I ZB 101/08 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
BGH, Beschluss vom 12. November 2009 – I ZB 101/08 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
Amtlicher Leitsatz (§ 91 (2) ZPO)
Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.