OLG Düsseldorf, I-2 W 35/09: Italienischer Torpedo

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.07.2009, I-2 W 35/09

Aus der Beschlussbegründung:

Art. 27 Abs. 1 EuGVVO

Die Auslegung dieses Begriffs [„denselben Anspruch“] hat … unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung zu erfolgen und sich dementsprechend daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 – Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13; BGH NJW 2002, 2795). Für die Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die „formale Identität“ der Klagen, sondern darauf an, ob der „Kernpunkt“ beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, aaO, unter Tz. 16 und 17, BGH aaO).

siehe auch: Italienisches Torpedo (ipwiki.de)

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