BPatG, 12 W (pat) 348/03: Nationale Patentanmeldungen als nachveröffentlichter Stand der Technik
BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 – 12 W (pat) 348/03
Amtlicher Leitsatz:
Eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang gilt nur dann als Stand der Technik nach PatG § 3 Abs. 2, wenn sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es nach PatG § 31 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 5, sei es nach PatG § 58 Abs. 1. Es genügt nicht, wenn der Inhalt der älteren Anmeldung im Verfahren eines aus der älteren Anmeldung abgezweigten Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich wird.
siehe auch: Nachveröffentlichte Patentanmeldungen (ipwiki.de)