BGH, Xa ZR 156/04 – Identifizierbarkeit der Erfindung

BGH, Urt. v. 30. April 2009 – Xa ZR 156/04 – Sicherheitssystem

Amtlicher Leitsatz:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 – Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 – Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 – X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 – optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

siehe auch: Identifizierbarkeit der Erfindung (ipwiki.de)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.