OLG Stuttgart, 2 U 47/08 – Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz für ein Fußballspiel
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08
Aus der Urteilsbegründung:
Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen.
Profifußballspiele sieht ersichtlich auch der BGH aus dem Aspekt der „Schaffung des Marktes für die »Übertragung« von Fernsehrechten“ unter dem Schutz des § 1 UWG a.F. stehend an4), und er spricht von dem Spiel in anderem Zusammenhang als einer Leistung 5) bzw. einer gewerblichen Leistung der Vermarktung des Spiels
Zwar stellt ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum – sei es durch den Stadionbesucher, sei es durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet – zu verwerten. Müsste der Veranstalter Übertragungen oder Berichterstattungen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm auch im Amateurbereich ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fernsehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fußballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 251 f. – [Hörfunkrechte]). Die Internetberichterstattung kann in diesem Bezug nicht anders beurteilt werden.
siehe auch: Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG)