BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Kompetenz der Patentanwälte

BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05 – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

siehe auch Post vom 2. März 2009: BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

Aus der Urteilsbegründung:

Neben ihrem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Studium werden Patentanwälte auch im Recht, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, u. a. Patentrecht, umfassend unterrichtet. Dazu gehört insbesondere auch das Lizenzvertrags- und Know-how-Vertragsrecht sowie das Verletzungsverfahren, insbesondere unter dem Aspekt des Schadensersatzes und seiner Berechnungsmöglichkeiten.

Patentanwälten werden vornehmlich auch das Recht des Nichtigkeitsverfahrens 1. und 2. Instanz und des Verletzungsverfahren vermittelt. So gehört zum Kenntnisstand z. B. der Inhalt des Lehrbuchs Patentnichtigkeitsverfahren“ (2. Aufl. 2005) von A. Keukenschrijver, Richter am Bundesgerichtshof. Der Inhalt des Lehrbuchs gibt seinen Unterricht am BPatG wider, den er jahrelang erteilte. Seine Nachfolger setzen dies fort. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gibt einen Überblick über den breit gefächerten Lernstoff (§§ 6, 7, 8 PatanwO; §§ 6-8; §§ 16, 19, 19b, 20, 22, 23, 24 APrO).

Bei dieser Sachlage sind es gerade die Patentanwälte, die wegen ihrer technischen und auf den gewerblichen Rechtsschutz, insbes., Patentrecht, spezialisierten juristischen Fachkenntnisse bestens geschult sind, um in aller Regel die Tragweite einer etwaigen Beschränkung des Patents auf das Verletzungsverfahren, die Bedingungen eines Vergleichs, seine Auswirkungen auf das parallele Verletzungsverfahren und auf etwaige parallele weitere Schutzrechte umfassend und kompetent beurteilen zu können.

Selbstverständlich sind Fälle denkbar, in denen ausnahmsweise eine rechtliche Mitwirkung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein kann, die eine Doppelvertretung als notwendig erscheinen lässt.

Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

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