OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07 – Zu den Rechtsfolgen der Patentverletzung
Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch kann sich lediglich auf Benutzungshandlungen der Beklagten beziehen, die während der Geltung des Klagepatents begangen worden sind.
Im Rechnungslegungsanspruch hat der Zusatz „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ hat als unbestimmte Formulierung zu entfallen.
Der Vernichtungsanspruch ist durch das Erlöschen des Klagepatents nicht
gegenstandslos geworden. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes
unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der
Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist (weil sie sich bereits vor
dem 4. Dezember 2007 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden
haben und auch heute noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten
stehen), auch weiterhin der Vernichtung.