Gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen
Pressemitteilung Nr. 136/08 vom 17.7.2008:
Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind „Werbung“ im Sinne von § 7 (2) Nr. 3 UWG. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient mittelbar der Förderung seines Absatzes.
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth)