"Deutschland hat mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 ein Umsetzungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz wird jedoch nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz wieder aufgehoben werden, nachdem der dort vorgesehene Zeitpunkt des in Kraft tretens nicht mit dem Londoner Übereinkommen übereinstimmt.
Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, bis zum 1. Mai 2008 ein neues Umsetzungsgesetz zu erlassen. In diesem Gesetz soll geregelt werden, dass Artikel II § 3 IntPatÜG aufgehoben wird und dass in Artikel XI § 2 IntPatÜG eine Übergangsvorschrift vorgesehen wird, nach der für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, Artikel II § 3 IntPatÜG jeweils in der Fassung anwendbar ist, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises gegolten hat. Dies wird bedeuten, dass für europäische Patente, bei denen der Erteilungshinweis vor dem 1. Juni 1992 veröffentlicht wurde, wie bisher keine Übersetzungspflicht besteht. Für Patente, bei denen der Erteilungshinweis vom 1. Juni 1992 bis einschließlich 30. April 2008 veröffentlicht wurde, gilt das jetzt bestehende Recht weiter, d.h. die Übersetzung ist für erteilte europäische Patente und im Einspruchsverfahren geänderte europäische Patente erforderlich. Nach vorläufiger Auskunft des Bundesjustizministeriums ist für im Beschränkungsverfahren vor dem EPA abgeänderte europäische Patente unabhängig von deren Erteilungstag in keinem Fall eine Übersetzung vorgesehen.
Für europäische Patente, für die der Hinweis auf Erteilung am oder nach dem 1. Mai 2008 veröffentlicht wird, ist keine Übersetzung mehr erforderlich. Europäische Patente sind damit künftig mit Erteilung unmittelbar in Deutschland wirksam, bei Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr erlöschen die Patente nicht mehr wie bisher nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG rückwirkend ex tunc, sondern ex nunc mit Ablauf der Zuschlagsfrist, nachdem § 20 Abs.1 Nr. 3 PatG i.V.m. § 7 PatKostG anwendbar sind. Zugleich sind die Auswirkungen auf Art. II § 8 IntPatÜG (Verbot des Doppelschutzes) zu berücksichtigen."