BPatG, 27 W (pat) 523/13 – et Kabüffke Killepitsch
BPatG, Beschl. v. 27. Mai 2014, 27 W (pat) 523/13 – et Kabüffke Killepitsch
Amtlicher Leitsatz:
Die Voraussetzungen einer Umschreibung hat der Antragsteller zweifelsfrei nachzuweisen. § 28 Abs. 7 DPMAV erweitert lediglich die zum Nachweis geeigneten Mittel, erweitert aber nicht die gebotene Amtsermittlung. Dass eine Marke, die zu einem Ge-schäftsbetrieb gehört, im Zweifel mit dem Betrieb übertragen wird, besagt nicht, dass eine Marke im Zweifel zu dem Betrieb gehört. Dies ist unzweifelhaft nachzuweisen.