Gebühren für die Teilanmeldung
Dass die anspruchsabhängige Anmeldegebühr bei der Teilung deutscher Patentanmeldungen zu einem gebührenrechtlichen Fallstrick führen kann, wurde bereits früher in diesem Blog diskutiert. Anders als nach der Systematik der EPA-Gebührenordnung ist bei deutschen Patentanmeldungen die „Anspruchsgebühr“ nach dem PatKostG ein von der Anspruchsanzahl abhängiger Teil der Anmeldegebühr. Da für die Teilanmeldung die für die Stammanmeldung angefallenen Kosten zu entrichten sind (§ 39 Abs. 2 PatG), fällt der bereits für die Stammanmeldung angefallene anspruchsabhängige Teil der Anmeldegebühr für die Teilanmeldung selbst dann an, wenn die Teilanmeldung weniger Ansprüche als die Stammanmeldung hat.
Das Bundespatentgericht hat nunmehr in zwei Entscheidungen (BPatG, Beschluss vom 14. November 2016 – 7 W (pat) 30/15 – Gebühren für die Teilanmeldung I und BPatG, Beschluss vom 12. April 2017 – 7 W (pat) 28/15 – Gebühren für die Teilanmeldung II) zwei praxisrelevante Aspekte adressiert:
1. BPatG, Beschluss vom 14. November 2016 – 7 W (pat) 30/15 – Gebühren für die Teilanmeldung I: Hatte die Stammanmeldung mehr als zehn Ansprüche, fällt die für die Stammanmeldung angefallene anspruchsabhängige Anmeldegebühr auch in der Teilanmeldung an, selbst wenn diese weniger Ansprüche als die Stammanmeldung hat.
2. BPatG, Beschluss vom 12. April 2017 – 7 W (pat) 28/15 – Gebühren für die Teilanmeldung II: Hat die Teilanmeldung mehr Ansprüche als die Stammanmeldung und wird nur die für die Stammanmeldung angefallene niedrigere Anmeldegebühr entrichtet (deren Höhe je nach Anzahl der Ansprüche der Stammanmeldung von der Anzahl der Ansprüche der Stammanmeldung abhängig sein kann), führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Teilung, sondern nur dazu, dass die Teilanmeldung (zunächst) mit den ursprünglichen Ansprüchen der Stammanmeldung geprüft wird.
Im zweiten Fall kann der Anmelder den mit der Teilanmeldung eingereichten Anspruchssatz nach Stellung des Prüfungsantrags erneut einreichen, wobei der für die höhere Anspruchsanzahl erforderliche Differenzbetrag der Anmeldegebühr zu entrichten ist, damit die Änderung des Antrags Wirksamkeit entfaltet (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 PatKostG).