BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II
Amtliche Leitsätze:
a) Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 – Exklusivinterview).
b) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
c) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.
d) Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.
e) Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.
Aus der Urteilsbegründung:
Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen,
dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 – TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 – KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 – Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 – Exklusivinterview).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 70 bis 74 – Spiegel Online).