BPatG: Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts
Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat im Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 35 W (pat) 16/12 entschieden, dass die Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts regelmäßig selbst dann nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit gegen den Löschungsantragsteller anhängig ist. Damit hat der 35. Senat die im Senatsbeschluss vom 27. November 2014 – 35 W (pat) 5/12 (nur kurzzeitig) vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts wieder aufgegeben. Der 35. Senat des Bundespatentgerichts setzt sich in seiner neuen Entscheidung detailliert mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12 auseinander, nach der im Patentnichtigkeitsverfahren die Kosten des neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts – anders als nunmehr (wieder) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – regelmäßig erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens anhängig ist.
Nachtrag: Diese Senatsrechtsprechung wurde im Beschluss vom 17. Mai 2017 – 35 W (pat) 1/14 (vgl. hier in diesem Blog) ausdrücklich aufgegeben.