In der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18.08.2015, X ZB 3/14, Mauersteinsatz , deren Leitsätze bereits hier in diesem Blog berichtet wurden, hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des 10. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 03. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14) bestätigt, dass bei Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder (Anmelderbeschwerde) oder mehrere Patentinhaber (Einspruchsbeschwerde) auch die Beschwerdegebühr für jeden der Beschwerdeführer separat anfällt.
Grund hierfür ist die schon mehrere Jahre zurückliegende Änderung der Vorbemerkung zu Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses durch das „Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006. Die Vorbemerkung ordnet nunmehr an, dass die Gebühren mit den Gebührennummer 400 000 bis 401 300 in Teil B des Gebührenverzeichnisses (insbesondere die Beschwerdegebühr) für „jeden Antragsteller“ fällig sind.
Diese Entscheidung ist von großer praktischer Relevanz und weicht von der langjährigen Übung der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ab, die aufgrund der notwendigen Streitgenossenschaft von Anmeldern oder Schutzrechtsinhabern auch nach der Änderung der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses davon ausgegangen sind, dass nur eine Beschwerdegebühr fällig wird (vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 05. März 2015, 35 W (pat) 12/13).
Die Entscheidung BGH, Beschluss vom 18.08.2015, X ZB 3/14, Mauersteinsatz wird nicht nur für das patentrechtliche Verfahren, sondern auch für marken-, gebrauchsmuster- und designrechtliche Beschwerdeverfahren Bedeutung haben, auf die Teil B des PatKostG ebenfalls anwendbar ist. Derzeit dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschwerdeverfahren anhängig sein, in denen eine Anmelder- oder Schutzrechtsinhabermehrheit Beschwerdeführer ist, aber nur eine einzige Beschwerdegebühr entrichtet wurde.
Für derartige Fälle ist zu prüfen, ob die entrichtete Beschwerdegebühr einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. So wurde in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18.08.2015, X ZB 3/14, Mauersteinsatz die Angabe des Namens nur eines der gemeinschaftlichen Patentinhaber auf dem vom anwaltlichen Vertreter unterzeichneten Lastschriftmandat abweichend von der Vorinstanz als ausreichend angesehen, die Zahlung der Beschwerdegebühr eben diesem (Mit-)Inhaber zuzuordnen.
Sowohl die Entscheidung BGH, Beschluss vom 18.08.2015, X ZB 3/14, Mauersteinsatz als auch die erstinstanzliche Entscheidung BPatG, Beschluss vom 03. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14 stützen sich unter anderem darauf, die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006 lasse nicht erkennen, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung einer Mehrheit von Anmeldern oder Schutzrechtsinhabern gegenüber einer Mehrheit von Einsprechenden, Widersprechenden oder Löschungsantragstellern (Marke, Gebrauchsmuster) vom Gesetzgeber gewollt war. Dies scheint jedoch nur bedingt zuzutreffen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, die Gebührentragungspflicht im Beschwerdeverfahren treffe jeden Verfahrensbeteiligten, dies jedoch nur „ebenso wie im patentamtlichen Verfahren … (siehe Begründung zur Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses)“ (BlPMZ 2006, 235, li. Spalte). Da in der Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses eine jeden Antragsteller treffende Gebührentragungspflicht bei den technischen Schutzrechen nur für Einsprechende im patentrechtlichen Einspruchsverfahren (Gebührenziffer 313 600) und Löschungsantragsteller im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (Gebührenziffer 323 100) angeordnet wird, könnte die Gesetzesbegründung durchaus dafür streiten, dass im Beschwerdeverfahren unterschiedliche Regeln für Personenmehrheiten auf Seiten des Schutzrechtsinhabers einerseits, die dem Zwang einer einheitlichen Antragsstellung unterliegen, und auf Seiten desjenigen, der das Schutzrecht angreift und keinem Zwang zur einheitlichen Antragsstellung unterliegt, gelten könnten.
Die in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18.08.2015, X ZB 3/14, Mauersteinsatz nunmehr geklärte Gebührentragungspflicht bei einer Personenmehrheit auf Seiten des Anmelders oder Schutzrechtsinhabers hat übrigens auch schwer nachvollziehbare praktische Konsequenzen. So ist eine Folge beispielsweise, dass bei einem patentamtlichen Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren mehrere gemeinschaftliche Patentinhaber nur eine einzige Gebühr 313 700 zu entrichten haben, da Vorbemerkung (2) zu Teil A des Gebührenverzeichnisses PatKostG nicht anordnet, dass diese Gebühr für jeden Antragsteller zu entrichten ist, aber
bei einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren jeder beschwerdeführende Schutzrechtsinhaber eine Beschwerdegebühr entrichten muss.