BPatG: Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts (Fortsetzung)
Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat im Beschluss vom 17. Mai 2017 – 35 W (pat) 1/14 entschieden, dass im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten (d.h. der Mehrkosten, die durch die Vertretung durch sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt entstehen) die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren maßgebend sind.
Die gegenteilige Auffassung desselben Senats im Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 35 W (pat) 16/12 (siehe auch früher in diesem Blog) wird – nach wenigen Monaten – ausdrücklich aufgegeben.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind nach der neuen Senatsrechtsprechung nunmehr die Doppelvertretungskosten regelmäßig jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren aus dem Gebrauchsmuster zwischen denselben Parteien anhängig ist.