OLG Hamm, I-4 U 210/09: Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes

OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09

Bei der Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes ist grundsätzlich auf die Gesamtfläche abzustellen.

Aus der Urteilsbegründung:

Zu berechnen ist die Quadratmeterzahl der gesamten, genutzten Fläche, multipliziert mit dem Ergebnis der Veranstaltungstage. Die genutzten Plätze können insofern vermessen werden. Soweit die Veranstaltung allein oder auch in einer Straße stattfindet, ist die Quadratmeterzahl vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) zu erfassen unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang an § 13 III UrhWahrnG anzuknüpfen, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Es gilt insofern der urheberrechtliche Beteiligungssatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (BGH GRUR 1982, 102, 103; Schricker/Reinbothe, § 11 WahrnG Rn. 5; 13 Rn. 7).

Die Besucher eines Stadtfestes, die flanieren, einkaufen, Speisen verzehren, sich unterhalten oder sich sonst wie auf dem Fest bewegen, nehmen regelmäßig die übergreifende Musikwiedergabe, wenn auch mit unterschiedlicher Aufmerksamkeit, wahr. Jedenfalls ist grundsätzlich das gesamte Fest von der Musikwiedergabe mit geprägt. Es besteht ein andauerndes Kommen und Gehen. Für solche Innenstadtfeste ist es gerade typisch, dass man sich nicht auf einen Platz konzentriert, sondern dass man den verschiedenen Plätzen einen Besuch abstatten kann. Diese Feste stellen sich insofern nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Musikwiedergaben durch die mehreren als übergreifend angeordneten Event- und Musikbühnen zumeist als eine einzige Veranstaltung dar. Von daher kann es für die Berechnung der maßgeblichen Fläche nicht darauf ankommen, ob sich ein einzelner Flächenanteil vor oder hinter der Bühne befindet, ob es um andere Stände, Einfahrten oder sonstige Flächen am Rande geht, die direkt oder nur mittelbar mit beschallt werden, oder ob einzelne Bereiche nicht oder bei den jeweiligen Einzelständen, Fahrgeschäften etc. punktuell doppelt beschallt werden. Entsprechendes gilt für die Besucher von Verkaufs- oder Gastronomieständen, die ebenfalls die angebotenen Musikwerke wahrnehmen sollen, um beim Einkauf oder dem Verzehr von Speisen oder Getränken unterhalten zu werden. Es ist bei einer solchen Veranstaltung gerade typisch, dass die Gäste von Ort zu Ort, nämlich zwischen den Bühnen, Verkaufsständen und Gastronomiebetrieben wechseln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Besucher zwischen den einzelnen Verkaufsständen umhergehen und auch die einzelnen musikalischen Veranstaltungen wahrnehmen. Es handelt sich insofern regelmäßig um einheitliche Veranstaltungen und nicht um bloße Einzelveranstaltungen nur im engeren Bereich einzelner Bühnen. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, wo im Einzelnen die Bühne noch mehr oder weniger gut oder schlecht gehört werden kann oder ob die Musik auch von anderen Musikquellen überlagert wird. Eine Aufspaltung nach den diversen einzelnen Musikquellen (an Musikständen, Fahrgeschäften, CD-Ständen usw.) könnte im Detail praxisnah auch kaum noch geleistet werden.

BPatG, 6 W (pat) 327/06: Kosten der Rechtsbeschwerde

BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 – 6 W (pat) 327/06

Amtliche Leitsätze:

1. Verweist der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurück, hat das Bundespatentgericht neben der Frage einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine Nichterhebung der Gerichtskosten gem. GKG § 21 Abs. 1 in Betracht kommt.

2. Liegt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. GKG § 21 Abs. 1 vor, die für die Rechtsbeschwerde ursächlich war, ist aufgrund dieser zwingenden Vorschrift eine ausdrückliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich, dass (Gerichts-)Kosten nicht erhoben werden.

BPatG, 11 W (pat) 30/09: Zur Zuständigkeit für die Wiedereinsetzung

BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 – 11 W (pat) 30/09, Eilunterrichtung

Amtlicher Leitsatz: (§ 123 (3) PatG)

Hat die Prüfungsstelle des Patentamts auf Antrag des Anmelders und Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist durch Beschluss gewährt, obwohl sie dafür wegen Nicht-Abhilfe der Beschwerde nicht zuständig war, wird diese an sich unanfechtbare Entscheidung wirkungslos, sobald das Patentgericht in seiner Zuständigkeit rechtmäßig über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, ohne dass es einer Aufhebung des patentamtlichen Wiedereinsetzungsbeschlusses bedarf, für die es auch keine Rechtsgrundlage gäbe.

-> Entscheidung über die Wiedereinsetzung

EPO, T 0528/07- computer system for providing a B2B-relationship portal

T 0528/07, 27 April 2010 – computer system for providing a B2B-relationship portal

Aus der Entscheidungsbegründung (zu Art. 52 (2) d) EPÜ):

Two different interpretations of decision T 115/85 exist in the jurisprudence: either the visual indications must concern technical conditions of the system in order to relate to a technical problem (T 833/91), or they may also concern non-technical conditions (T 717/05).

The present Board will follow the more restrictive approach according to which only technical conditions of a system can be taken into account. This line has also been taken in other decisions of the Boards of Appeal (see eg T 790/92, point 4.6; T 953/94, point 3.1; T 1161/04, point 4.5; T 1567/05, point 3.7; T 756/06, point 13). Moreover, the clear character of exception of this approach appears to be more consistent with the exclusion of „presentations of information“ pursuant to Article 52(2)(d) EPC.

The present Board will therefore regard features that indicate non-technical conditions of the claimed system, such as data relating to a business undertaking, as not contributing to an inventive step.

OLG Köln, 6 U 11/10 – „Entertain“ mit „LIGA Total“: unzulässiges Kopplungsangebot der Telekom

OLG Köln, Urt. v. 04.06.2010 – 6 U 11/10

Aus der Urteilsbegründung

Die verfahrensgegenständliche Werbung hat ein Koppelungsangebot zum Gegenstand: Die Antragsgegnerin bewirbt die Möglichkeit, alle Spiele der Bundesliga live und (gegen Aufpreis) in HD-Qualität empfangen zu können. Voraussetzung hierfür ist zum einen die Buchung des sogenannten „Entertain“ – Produktes, nämlich eines Angebotspaketes, das neben einem DSL-Fernsehanschluss auch eine Flatrate für die Internetnutzung sowie einen Telefonfestnetzanschluss enthält, und zum anderen des Produktes „LIGA Total!“, das den sonst nicht möglichen Liveempfang sämtlicher Bundesligaspiele (auf Zusatzwunsch in HD-Qualität) ermöglicht. Es kann also insbesondere der Angebotsteil „LIGA Total!“ nicht isoliert gebucht werden von einem Kunden, der nicht auch das „Entertain“-Angebot abnimmt. Damit ist das Angebot „LIGA Total!“ gekoppelt mit dem Entertain-Angebot. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Programm „LIGA Total!“ nicht zwangsläufig mit dem Entertain-Produkt abgenommen werden muss, sondern es sich nur um eine Option für denjenigen handelt, der neben den Bestandteilen des Entertain-Produktes zusätzlich die umfassende Versorgung mit Bundesliga Fußball anstrebt. Wer „LIGA Total!“ buchen will, kann das nur, wenn er auch das Entertain-Produkt abnimmt. Die verfahrensgegenständliche Anzeige bewirkt damit ein gekoppeltes Angebot. Dass derjenige, der umgekehrt das Entertain-Angebot in Anspruch nehmen will, nicht auch „LIGA Total“ buchen muss, ändert daran nichts.

Für Koppelungsangebote hat der BGH in der von dem Antragsteller zu Recht angeführten Entscheidung „Aktivierungskosten II“ (GRUR 2006, 164) ausgeführt, dass die Werbung – neben einem angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV – irreführend sei, wenn für einen Bestandteil des Koppelungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben werde, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung „deutlich kenntlich“ gemacht werde.

BGH, Xa ZR 118/09 – Bordako: Restitutionsklage wegen Verzicht auf den Sortenschutz

BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – Xa ZR 118/09 – Bordako

ZPO § 580 Nr. 6

a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.

b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

SortG § 31 Abs. 1

Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.

SortG § 37

Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.

BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 – I ZR 96/08: Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg ./. Bundesverband der Vermessungsingenieure

BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 – I ZR 96/08

Aus der Urteilsbegründung

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 – Zweckbetrieb).

OLG Hamm, I-4 U 101/10: Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, Irreführende Verwendung des Begriffs Jahreswagen

OLG Hamm, Urteil v. 20.07.2010 – I-4 U 101/10

Aus der Urteilsbegründung:

Ein Indiz für ein sachfremdes Vorgehen folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin das Internet gezielt nach Verstößen durchsucht und zur Vorbereitung des Prozesses auch gezielt bei der Antragsgegnerin telefonisch anfragt. Es ist anerkannt, dass zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes auch Testpersonen, Testanrufe und Testkäufe vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn Verstöße nicht anders als durch Testbefragungen dokumentiert werden können (vgl. BGH GRUR 2007, 802 Tz. 26 – Testfotos). Ein solches Vorgehen ist daher nicht sachfremd, sondern sachdienlich.

Ein Indiz dafür, dass ein solches Verhalten zu Gebührenerzielungszwecken erfolgt, mag vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte eigenmächtig nach Wettbewerbsverstößen fahndet und sich erst nach deren Entdeckung mandatieren lässt.

Wird ein Rechtsanwalt allerdings von einem Unternehmer beauftragt, solche Verstöße zu ermittelt und gegen sie vorzugehen, liegt der Fall anders. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte in einem Bereich tätig wird, in dem auch andere Rechtsanwälte, sei es auch solche, deren Vorgehen ein missbräuchliches Verhalten nahelegen mag, tätig sind. Auch in einem solchen Fall ist ein Antragsteller nicht allein deswegen an einem prozessualen Vorgehen gehindert, weil unlautere Abmahnungen vorkommen. Letzlich ist der Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte bewege sich „im Dunstkreis“ abmahnfreudiger Rechtsanwälte zu vage, um hieran schwerwiegende Folgen, wie die Aberkennung der Antragsbefugnis zu knüpfen.

Die Irreführung folgt hier daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird.

OLG Hamm, I-4 U 24/10: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahung

OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2010 – I-4 U 24/10

Aus der Urteilsbegründung:

Fest steht allerdings, dass die Antragstellerin nicht nur in diesem
Fall Mitbewerber abgemahnt hat. Gerichtsbekannt sind dem Senat die
Verfahren 4 U 181 / 09 und 4 U 187 / 09 und 4 U 62 / 10 sowie zwei
Beschwerdeverfahren, denen weitere Abmahnungen der Antragstellerin
zugrunde lagen. Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von
Abmahnungen
ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung
überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und
Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.

Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre
es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in
erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH
GRUR 2006, 243 –MEGA SALE; Fezer/Büscher, UWG, 2.Auflage, § 8 Rdn.
287). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht
hinreichend dazu vorgetragen, wieso Abmahnungen mit solchen
Haftungsfallen erforderlich sein sollten, den lauteren Wettbewerb zu
fördern.

OLG Düsseldorf, I-2 U 36/10: Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen (FRAND)

OLG Düsseldorf, Urteil v.  22.07.2010 – I-2 U 36/10:

Aus der Urteilsbegründung:

Zwar kann der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigert, mit dem Beklagten einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Er muss jedoch zum einen ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreiten, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig ist.

Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen ist, seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen“ und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach sind die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Lehnt der Patentinhaber es ab, die Lizenzgebühr zu beziffern, ist dem Lizenzsucher zwar das Recht zuzubilligen, das Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr zu richten. Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 UrhWG steht es der Hinterlegung der Lizenzgebühr jedoch nicht entgegen, dass die Höhe des geschuldeten Betrages noch nicht feststeht, d.h. in diesem Fall von der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB abhängt. Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann sich das Verletzungsgericht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des „Zwangslizenzeinwandes“ vorliegen, mit der Feststellung begnügen, dass der Patentinhaber zu Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.