BGH, I ZR 39/12 – Terminhinweis mit Kartenausschnitt

BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – I ZR 39/12 – Terminhinweis mit Kartenausschnitt

Amtliche Leitsätze:

a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. – Paperboy).

b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.

BGH, X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche: Gegenstandswert

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche

Amtliche Leitsätze:

a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.

b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.

BGH, I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief: Verbot der Werbung um Praxis

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um
Praxis (§ 43b BRAO)
, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer
Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt
und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder
überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf
Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche
Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März
2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 – Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 – I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 – Anwaltsrundschreiben).

BGH, I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water: Vorlagefrage zur Durchsetzungsrichtlinie

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water

Amtliche Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto-inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?

Aus der Beschlussbegründung:

Aus Sicht des Senats überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und An-schrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist,

BGH, X ZR 40/12 – Fettsäuren: Zweite medizinische Indikation

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 40/12 – Fettsäuren

Amtlicher Leitsatz:

Das nachträgliche Auffinden der biologischen Zusammenhänge, die der Wirkung eines Arzneimittels zugrunde liegen, offenbart keine neue Lehre zum technischen Handeln, sofern der verabreichte Wirkstoff, die Indikation, die Dosierung und die sonstige Art und Weise, in der der Wirkstoff verwendet wird, mit einer bereits beschriebenen Verwendung eines Wirkstoffs zur Behandlung einer Krankheit übereinstimmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 44 – Memantin).

BGH, I ZR 28/12 – Beuys-Aktion

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12 – Beuys-Aktion

Amtliche Leitsätze:

a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.

b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.

BGH, I ZR 55/12 – Restwertbörse II: Wiederholungsgefahr

BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12 – Restwertbörse II

Amtlicher Leitsatz:

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH, I ZR 188/11 – Hard Rock Cafe

BGH, Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Cafe

Amtliche Leitsätze:

a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.

b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I).

c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

d) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.

e) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 – Honda-Grauimport).

BGH, I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege

Amtliche Leitsätze:

a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht
förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf
des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des
zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur
Übernahme der Abmahnkosten
. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte
die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht geschieht.

b) Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung
der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und
verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen
Fußpflege.

BGH, I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail: Kein Ersatz der Abmahnkosten bei Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts trotz eigener Sachkunde

BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail

Amtlicher Leitsatz:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Aus der Urteilsbegründung:

Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht verneint.

a) Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, GRURRR 2010, 269 Rn. 20 – Rosenkrieg; Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 mwN). Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 11; Soehring in Soehring/Hoehne aaO § 30 Rn. 22).

b) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig war (BGH, GRURRR 2010, 269 Rn. 20; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 908 – Selbstbeauftragung, mwN).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall einer Selbstbeauftragung (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung).