Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, Xa ZR 131/04: Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

BGH, Xa ZR 131/04, Entscheidung vom 07.10.2009

Aus der Urteilsbegründung:

Eine auf den Mangel der Patentfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage kann zwar von jedermann erhoben werden, ohne dass es des Nachweises eines berechtigten eigenen Interesses des Klägers an der Vernichtung des angegriffenen Patents bedarf. Es ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren anerkannt, dass der Beklagte dem Kläger Einwendungen aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien und aus der Person des Klägers entgegenhalten kann. Zu diesen vom Gericht zu berücksichtigenden Umständen gehören – ihre kartellrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt – auch Abreden, durch die sich der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet hat, das Schutzrecht nicht anzugreifen (exceptio pacti).

siehe: Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren (ipwiki.de)

BGH, I ZR 166/07: marions.kochbuch.de ./. chefkoch.de

BGH, I ZR 166/07, Entscheidung vom 12.11.2009 (Pressemitteilung)

marions.kochbuch.de hat sich erfolgreich gegen chefkoch.de durchgesetzt. chefkoch.de haftet, anders als Auktionsplattformen wie ebay, für die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte, da sie sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht hat. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reicht für einen Haftungsausschluss nicht aus.

siehe auch: Haftung des Forenbetreibers, Prüfungspflichten einer Online-Handelsplattform

BGH, I ZR 42/07 – DAX: Feststellungsklage der Commerzbank gegen die Deutsche Börse AG

BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX

Amtliche Leitsätze:

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Xa ZR 2/08 – MP3-Player-Import: Zur Mittäterschaft und Störerhaftung im Patentrecht

BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 2/08 – MP3-Player-Import

Amtliche Leitsätze:

a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.

b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.

c) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 – I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 – Taeschner/Pertussin II).

d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.

siehe auch: Mittäterschaft, Störerhaftung, Prüfungspflichten des Spediteurs oder Frachtführers (ipwiki.de)

BGH, I ZB 94/06 – Kinder III: Verkehrsdurchsetzung eines hochgradig beschreibenden Zeichens

BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 94/06 – Kinder III

Amtliche Leitsätze:

Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

siehe auch: Verkehrsdurchsetzungsgrad (ipwiki.de)

BGH, I ZR 5/07 – Seeing is Believing: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang

BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – Seeing is Believing
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 88/2009

Amtliche Leitsätze:

Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft.

Die Verwertungsgesellschaft darf die Einräumung von Nutzungsrechten danach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten Ausübung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgründen gehindert ist, weil es dazu der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht erlangen kann.