Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, Xa ZR 28/08 – Fettsäurezusammensetzung

BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 28/08 – Fettsäurezusammensetzung

Amtlicher Leitsatz (PatG § 4):

Für den Fachmann, der sich mit dem technischen Problem befasst, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen hat, liegt es in der Regel nahe, sich zunächst mit für diese Wirkungen bekannten Zusammensetzungen zu befassen, deren Wirkstoffe zu ermitteln und diese anzureichern, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Wirkung durch eine höhere Wirkstoffdosis bestehen.

Aus der Urteilsbegründung:

Ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt vermag die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht zu begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen.

BGH, I ZB 76/08 – Farbe gelb: Teilerfolg für Yello Strom

BGH, Beschluss vom 19. November 2009, I ZB 76/08 – Farbe gelb

Amtlicher Leitsatz (MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1):

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Bundespatentgericht die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 (betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich) abgelehnt hat.

Auf die Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzuholen hat.

BGH, Xa ZB 20/08 – Dynamische Dokumentengenerierung: dynamischen Generierung strukturierter Dokumente ist nicht von der Patentierung ausgeschlossen

BGH, Beschluss vom 22. April 2010 – Xa ZB 20/08 – Dynamische Dokumentengenerierung

Amtliche Leitsätze (PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4):

a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.

b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

BGH, I ZR 141/07 – Paketpreisvergleich: Irreführender Preisvergleich

BGH, Urteil vom 19. November 2009 – I ZR 141/07 – Paketpreisvergleich

Amtliche Leitsätze (UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3):

a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

BGH, I ZB 31/09: Grußformel „hey“ ist nicht markenfähig

BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 – I ZB 31/09

Aus der Beschlussbegründung:

Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen die Bedeutung des Wortes „hey“ als Zuruf, Ausruf und Grußformel in dem von ihm angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das Markenwort nicht als Unterscheidungsmittel, sondern nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art auffasst.

BGH, I ZR 214/07 – Roter Briefkasten: Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Roter Briefkasten:

Aus der Pressemitteilung:

Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden.

Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols kommt dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu können, bei der gebotenen Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Dabei besteht gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefkästen in der Nähe von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.

EPA G3/08: Grosse Beschwerdekammer betrachtet Vorlagefragen zur Softwarepatentierung als unzulässig

Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer vom 12.5.2010, G3/08:

Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat die Vorlagefragen der Präsidentin zur Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen („Softwarepatente„) als unzulässig zurückgewiesen. Die Grosse Beschwerdekammer hält eine Beantwort der Vorlagefragen nicht für erforderlich, da sie keine signifikanten Inkonsistenzen in der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Patentamtes sieht.

Kommentar: Diese Position der Grossen Beschwerdekammer zu den Vorlagefragen der Präsidentin war zu erwarten. Auf der grundsätzlichen Ebene, auf der die Vorlagefragen der Präsidentin angesiedelt sind, ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammern  in der Tat nicht uneinheitlich. Eine computerimplementierte Erfindung wurde und wird gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes jedenfalls dann als patentfähig erachtet, wenn sie einen technischen Beitrag liefert, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Erfindungsgegenstandes erforderlich. Einzelne Merkmale des Erfindungsgegenstandes, die „als solche“ dem Patentierungsausschluss unterliegen, können in der Gesamtbetrachtung einen technischen Beitrag bewirken und die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe etablieren.

Diese (einheitliche) Rechtspraxis des europäischen Patentamtes ist sehr schön zusammengefasst in dessen Mitteilung zur „Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden“ (Amtsblatt EPA 2007, 595).

Diese Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer kann als Festhalten an dem etablierten Verständnis des Europäischen Patentübereinkommens verstanden werden, wonach computerimplementierte Erfindungen grundsätzlich patentfähig sind, sofern diese einen technischen Beitrag liefern, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

BGH, Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung: Gedankliche Kluft zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes

BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung

Amtlicher Leitsatz:

Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt.

BGH, Xa ZB 10/09 – Walzenformgebungsmaschine: Erfodrerliche Würdigung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts durch deutsche Patentgerichte

BGH, Beschl. v. 15. April 2010 – Xa ZB 10/09 – Walzenformgebungsmaschine

PatG §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.

b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Insoweit kommt es vielmehr auf die Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der Partei geltend gemacht worden sind.

OLG Hamm, 4 U 223/09: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung im Internethandel

OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 – 4 U 223/09

Aus der Urteilsbegründung:

Ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis liegt im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt.

Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.