Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

EPA, T 1769/10 vom 12.4.2011: Patentierbarer Internet remote game server

T 1769/10 vom 12.4.2011

Aus der Entscheidungsbegründung:

The technical solution involving technical means as claimed to the above technical problem essentially is to let the server for maintaining the player database communicate with a plurality of game outcome servers, with respective, different games. The server for maintaining the player database is physically separate and located remote from the game outcome servers. The game outcome servers are not allowed direct access to the player database, such that confidentiality of the player database is maintained. Player access is improved by letting the player navigate to each game outcome server through a game access interface offering game links to game outcome server-supported games at the game outcome servers through a game access interface supported by the player management server and displayable by the identified client device and without the player having to register or log-on into the game outcome servers.

-> Computerspiele

BGH, I ZR 181/09 – Kosten des Patentanwalts II

BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 181/09 – Kosten des Patentanwalts II

Amtlicher Leitsatz:

Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten  nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG  nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die  – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09 – Lernspiele

BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09 – Lernspiele

Amtlicher Leitsatz:

Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

J 12/10 – Re-establishment of rights: Responsibility of the representative for payment of the annuity fees by someone else

J 12/10 of 16.6.2011 – Re-establishment of rights

It is established jurisprudence of the boards of appeal that a European representative, once appointed – and even if the renewal fees are paid by someone else – remains otherwise fully responsible for the application, and that this includes a continuing obligation to monitor time limits, send reminders to the applicant, etc.

BGH, X ZR 124/10 – Mautberechnung: Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren

BGH, Urteil vom 19. April 2011 – X ZR 124/10 – Mautberechnung

Amtlicher Leitsätze:

PatG § 81 Abs. 2 Satz 1; EPÜ Art. 139 Abs. 2

Die bei laufendem Einspruchsverfahren erhobene Nichtigkeitsklage ist auch dann unzulässig, wenn sie nur auf ein älteres nationales Recht im Sinne des Art. 139 Abs. 2 EPÜ gestützt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – X ZR 29/05, BGHZ 163, 369 – Strahlungssteuerung).

-> Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren

ZPO § 148

Der Verletzungsrichter kann und muss von der Möglichkeit, das Verfahren im Hinblick auf ein anhängiges Einspruchsverfahren auszusetzen, auch dann Gebrauch machen, wenn er damit rechnet, dass das Einspruchsverfahren erfolglos bleiben wird, eine im Anschluss daran erhobene Nichtigkeitsklage wegen einer Entgegenhaltung, die nur in diesem Verfahren berücksichtigt werden darf, aber hinreichende Erfolgsaussicht hat.

BGH, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung: Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung

Amtliche Leitsätze:

a) Bei Widersprüchen zwischen den  Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben,  grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.

b) Offenbart die Beschreibung mehrere  Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln.

-> Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

BGH, X ZR 1/09 – Dentalgerätesatz: Mangelnde Neuheit eines Gerätesatzes

BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09 – Dentalgerätesatz

Amtlicher Leitsatz:

Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, dessen Bestandteile in ihren technischen Merkmalen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks aufeinander abgestimmt sind, reicht es nicht aus, dass im Stand der Technik eine Mehrzahl von Einzelteilen eines solchen Satzes ohne funktionale Abstimmung bekannt ist.

BGH, I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II: Zum Datenbankschutz

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II

a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.

b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind.

c) Für die Übernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen.

d) Für den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

BGH, I ZR 155/09 – Sedo: Zur Haftung für Markenrechtsverstöße beim Domain-Parking

BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09 – Sedo

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.