Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, X ZB 8/10 – Telefonsystem: Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Amtliche Leitsätze:
a) Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht.
b) Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos. Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

LG Düsseldorf: Urteil im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung

Pressemitteilung Nr. 013/2011 des Landgerichts Düsseldorf vom 9.9.2011

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

BGH, I ZR 170/08 – Ford-Vertragspartner

Amtlicher Leitsatz:
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

BGH, I ZR 81/09 – Original Kanchipur: Verstoß gegen das Transparentsgebot

Amtlicher Leitsatz:
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

T 1535/10 – Zulässigkeit der Beschwerde:

T 1535/10 vom 13.5.2011 – Zulässigkeit der Beschwerde

Leitsätze:

1. Die Zurechnung von Hindernissen und Verzögerungen beim Zugang von Entscheidungen, die nach Regel 126 (1) EPÜ zuzustellen sind, erfolgt nach Risikosphären:

Das Amt hat sowohl die Risiken, die sich in der eigenen Sphäre ergeben, als auch die sog. Transportrisiken zu tragen, z.B. das Risiko des Briefverlusts auf dem Weg zum Empfänger.

Davon zu unterscheiden sind jedoch die Risiken, die im Organisations- und Machtbereich des Empfängers liegen, z.B. das Risiko, dass Angestellte oder sonst Empfangsbeauftragte den bei der Geschäftsadresse abgegebenen Brief nicht oder nur verzögert weiterleiten. Für die Annahme, dass ein Brief in den Organisations- und Machtbereich des Empfängers gelangt ist, genügt es, dass der Brief dort eingeht und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ohne dass es auf den (endgültigen) Besitzerwerb des Briefes und die Kenntnisnahme dessen Inhalts durch den Empfänger ankommt.

2. Verfügt der Empfänger (hier: der zugelassene Vertreter der Beschwerdeführerin) über keine eigene Poststelle und bedient sich als Ausgleich dafür einer „fremden“ Poststelle (hier: der Poststelle eines Unternehmens, an dessen Geschäftssitz das Vertreterbüro residiert und mit dem auch sonst eine organisatorische Verflechtung besteht), so muss der Empfänger für die Frage der Zustellung von fristgebundenen Mitteilungen die „fremde“ Poststelle wie eine eigene Poststelle gelten lassen. Eine Verzögerung der (internen) Weiterleitung von der Poststelle ist dann der Empfängersphäre zuzurechnen.

BGH, X ZA 1/11 – Formkörper mit Durchtrittsöffnungen

BGH, Beschl. v. 10. August 2011 – X ZA 1/11 – Formkörper mit Durchtrittsöffnungen

Es stellt keinen Begründungsmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GebrMG dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtigerklärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gestützt hat, nicht auseinandersetzt.

BPatG, 35 W (pat) 440/07: Rücknahme des Löschungsantrags

 

BPatG, Beschluss v. 30. April 2009 – 35 W (pat) 440/07

Amtlicher Leitsatz:

Die Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und führt zur Beendigung des Verfahrens (Fortführung der gefestigten Rechtsprechung vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtsauffassung über die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) weiterhin fest. 

 

BPatG, 5 W (pat) 432/06 – Doppelvertretungskosten sind im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

BPatG, Urt. v. 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06 – Medizinisches Instrument

Amtliche Leitsätze:

1. Doppelvertretungskosten sind im Gebrauchsmusterlöschungs- und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus  derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht.

2. Daher ist eine Doppelvertretung in diesen Verfahren nicht bereits deshalb notwendig im Sinne von § 91  Abs. 1 S. 1 ZPO, weil  parallel zu ihnen ein Verletzungsverfahren betrieben wird, dessen Grundlage das angegriffene Gebrauchsmuster bildet. Denn allein aufgrund der gleichzeitigen Anhängigkeit des Verletzungsverfahrens treten im Verfahren über den Bestand des Schutzrechts regelmäßig keine schwierigen rechtlichen Fragen auf, die die Kompetenz des Patentanwalts übersteigen.

3. Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung kann nicht mit der vom Bundesgerichtshof bei der Erstattungsfähigkeit  von Anwaltskosten als geboten angesehenen typisierenden Betrachtungsweise begründet werden. 

OLG Karlsruhe, 6 U 18/10: Aufspaltungsverbot

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2011, 6 U 18/10

Amtlicher Leitsatz:

In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht.

BGH ZR 125/07 – Bananabay II: Zur Benutzung von eingetragenen Marken als Schlüsselwort in Adwords

BGH, Urt. v. 13.01.2011, ZR 125/07 – Bananabay II

Amtlicher Leitsatz:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst we-der das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.