BGH, I ZR 85/09: Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2010 – I ZR 85/09
Aus der Urteilsbegründung:
Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 Rn. 16 bis 27 – Der Frosch mit der Maske).
Bei einer Vereinbarung, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vorsieht, ist eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten nur anzunehmen, wenn bei der Festlegung der Vergütung erkennbar erörtert und berücksichtigt wurde, dass mit ihr auch die Einräumung dieser Rechte abgegolten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 Rn. 39 – Der Frosch mit der Maske).