BGH, I ZB 115/08 – TOOOR!
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – I ZB 115/08 – TOOOR!
Amtlicher Leitsatz:
Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
Aus der Urteilsbegründung:
Einer Marke kann die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gründen fehlen. Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch als Unterscheidungsmittel versteht. Dies liegt bei Angaben nahe, die allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.
Anmerkung:
Die mangelnde Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! wurde vom BGH für fast alle Waren-/Dienstleistungen bestätigt. Lediglich bei der Warengruppe „Bekleidungsstücke, … , Trainingsanzüge“ scheint dem Bundespatentgericht ein Begründungsfehler unterlaufen zu sein.