OLG Düsseldorf, I-20 U 8/10 – Zu Störerhaftung und Prüfungspflichten eines Filehosting-Dienstes
OLG Düsseldorf, I-20 U 8/10 – Prüfungspflichten eines Filehosting-Dienstes
Aus der Urteilsbegründung
Ein sogenannter Sharehosting-Dienst [auch Filehosting-Dienst] ermöglicht es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen sogenannten Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen werden kann.
Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu ermöglichen, die gespeicherten Dateien herunterzuladen. Derartige Verweise von Dritten können auch über Suchmaschinen wie zum Beispiel Google gefunden werden.
Werden im Internet fremde, die Rechte Dritter verletzende Inhalte durch
einzelnde Anbieter auf vorhandenen Internetplattformen verbreitet oder
zugänglich gemacht, so kann in der Zurverfügungstellung von
Speicherplatz und eines bestimmten Rahmens, in dem die Inhalte
präsentiert werden, ein adäquat-kausaler Beitrag des Betreibers dieser
Internetplattform gesehen werden. Eine Störerhaftung ist dann
grundsätzlich in Betracht zu ziehen (Ensthaler, WRP 2010, 309).
Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet.
Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.