BGH, I ZR 30/08: Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 30/08
Amtlicher Leitsatz:
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
RA HHH
Leider schafft der BGH ja mal wieder wenig Klarheit, da er im konkreten
Einzelfall die Wertung des Berufungsgerichts ( Zif. 2302 VV, 0, 3 Gebühr) durchgehen läßt. Seine Ausführungen bei Rz. 32 eröffnen für zukünftige Fälle schönen Argumentationsspielraum.