Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Filesharing-Servers
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 – I-20 U 196/07
Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Filesharing-Servers.
Aus der Urteilsbegründung:
Der Dienstanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist neben der Frage, was dem Störer zuzumuten ist, auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden.
Insofern wäre es für die Antragstellerin einfach und mit keinem
nennenswerten Aufwand verbunden gewesen, wenn sie neben den im
Schreiben vom 19.06.2007 aufgeführten 17 Einzeltiteln als weiteren
Verletzungsfall auch das – ihr ohne weiteres bekannte – Album „Greatest
Hits“ genannt hätte. Demgegenüber wäre es unverhältnismäßig,
stattdessen von der Antragsgegnerin zu 1. zu verlangen, dass sie
jenseits der ihr konkret mitgeteilten Titel Dateinamen, hinter denen
sich weitere Verletzungsfälle verbergen könnten, erst ausfindig mache.