BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – I ZB 31/24

BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – I ZB 31/24

Amtliche Leitsätze:

  1. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Entscheidung über einen Zwangsmittelantrag [→ Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft] durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Bei der Auslegung des Vollstreckungstitels ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 20 f.]).
  2. Ergibt die Auslegung des Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Auskunft auf markenrechtlicher Grundlage eine Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger solche Dritte zu benennen, die markenverletzende Ware an ihn geliefert oder die von ihm markenverletzende Ware erhalten haben, hat der Schuldner nicht alle in Betracht kommenden Lieferanten und Abnehmer zu benennen, bei denen dies lediglich möglicherweise der Fall ist.

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