BGH, I ZR 168/23 – Payout Fee
BGH, Urteil vom 11. September 2024 – I ZR 168/23 – Payout Fee
Gerichtliche Leitsätze:
a) Wird mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eine Zahlung verlangt, ist der darauf gerichtete Klageantrag im Regelfall zu unbestimmt, wenn darin der oder die Zahlungsempfänger und der (jeweils) zu zahlende Betrag nicht genannt werden.
b) Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht verlangt werden, dass ein Unternehmer die von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher zurückzahlt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision eines Verbraucherverbands zurück, der gegen einen Festivalveranstalter vorgegangen war, weil dieser bei der Rückerstattung von Guthaben auf einem Festival-Bezahlchip eine Gebühr von 2,50 € (Payout Fee) erhob. Der Kläger hatte neben der Unterlassung der Gebührenerhebung auch die Rückzahlung der Gebühr an die betroffenen Verbraucher gefordert. Der BGH entschied, dass die Rückzahlungsklage unbestimmt sei, da die betroffenen Verbraucher und Beträge nicht konkret genannt wurden. Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung von Geldern an Verbraucher, sondern zielt nur auf die Beendigung des Störungszustands ab, beispielsweise durch Information der Verbraucher. Ein Rückzahlungsanspruch könne nicht aus § 8 UWG oder § 1 UKlaG hergeleitet werden, da diese Vorschriften nicht auf die Beseitigung von Vermögensverschiebungen, sondern auf die Behebung von Wettbewerbsverstößen abzielen. Auch ein Auskunftsanspruch zur Identifizierung der betroffenen Verbraucher bestehe nicht, da der Hauptanspruch (die Rückzahlung) nicht berechtigt sei.
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