BGH, I ZR 244/16 – Namensangabe
BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16 – Namensangabe
Amtlicher Leitsatz:
Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.