BGH, I ZB 59/16 – PLOMBIR
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 – I ZB 59/16 – PLOMBIR
Amtlicher Leitsatz:
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.