BGH, I ZR 41/16 – Komplettküchen
BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen
Amtliche Leitsätze:
a) Bei Komplettküchen, die – da sie nicht frei geplant werden können – als „all-inclusiveAngebote“ zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne
Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 – Treppenlift).
b) An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.
c) Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unternehmer, der das Gegenteil behauptet, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
d) Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der
geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte.