BGH, Xa ZR 131/04: Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

BGH, Xa ZR 131/04, Entscheidung vom 07.10.2009

Aus der Urteilsbegründung:

Eine auf den Mangel der Patentfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage kann zwar von jedermann erhoben werden, ohne dass es des Nachweises eines berechtigten eigenen Interesses des Klägers an der Vernichtung des angegriffenen Patents bedarf. Es ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren anerkannt, dass der Beklagte dem Kläger Einwendungen aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien und aus der Person des Klägers entgegenhalten kann. Zu diesen vom Gericht zu berücksichtigenden Umständen gehören – ihre kartellrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt – auch Abreden, durch die sich der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet hat, das Schutzrecht nicht anzugreifen (exceptio pacti).

siehe: Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren (ipwiki.de)

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