BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 136/14 – Allgemeine Marktnachfrage
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 136/14 – Allgemeine Marktnachfrage
Amtliche Leitsätze:
Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich „U-Musik“ im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.