BGH, I ZR 11/06 – raule.de

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06

Amtlicher Leitsatz:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

siehe auch: Prioritätsgrundsatz, Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens

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