BGH, I ZR 11/06 – raule.de
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06
Amtlicher Leitsatz:
Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
siehe auch: Prioritätsgrundsatz, Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens