BGH, I ZB 68/11 – Deutschlands schönste Seiten
BGH, Beschluss vom 13. September 2012 – I ZB 68/11 – Deutschlands schönste Seiten
Amtlicher Leitsatz:
Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware „Druckschriften“ inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.