EPA, T 873/24 – Titanium-to-nitrogen ratio/ArcelorMittal: Anspruchsauslegung und Art. 123(2) EPÜ

EPA, Entscheidung vom 3. Februar 2026 – T 873/24 – Titanium-to-nitrogen ratio/ArcelorMittal

  1. Die in G 1/24 entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Ansprüchen gelten im Rahmen eines einheitlichen Systems nicht nur für die Beurteilung nach Art. 52–57 EPÜ, sondern sind auch für Art. 76(1) und Art. 123(2) EPÜ maßgeblich. [-> Auslegung der Patentansprüche]
  2. Die Prüfung nach Art. 123(2) EPÜ folgt einem zweistufigen Ansatz: (i) Auslegung des geänderten Anspruchs aus Sicht der Fachperson unter Heranziehung der Beschreibung; (ii) Abgleich des so ermittelten Gegenstands mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. [Art. 123 (2) EPÜ -> Unzulässige Erweiterung]
  3. Zur Rolle der Beschreibung bei der Auslegung bestehen drei Ansätze: (a) Beschreibung primär zur Bestimmung von Fachgebiet und Fachperson; alle technisch sinnvollen Deutungen sind zu berücksichtigen. (b) Beschreibung dient zur Ausräumung mit dem technischen Kontext unvereinbarer Lesarten, ohne Beschränkungen aus Ausführungsbeispielen in den Anspruch „hineinzulesen“. (c) Holistischer Ansatz als einheitlicher Vorgang des Lesens der Ansprüche unter gleichzeitiger Konsultation von Beschreibung/Zeichnungen; maßgeblich ist, ob eine (engere oder weitere) Bedeutung sich aus dem Patent als Ganzem ableiten lässt. [Art. 69 EPÜ -> Auslegungsprotokoll zum EPÜ]
  4. Bei uneinheitlich verstandenen Parametern (hier: Titan-zu-Stickstoff-Verhältnis ohne Einheit) zeigt sich, dass das Ergebnis der Art.-123(2)-Prüfung wesentlich von der gewählten Auslegungssystematik abhängt (Gewichtsverhältnis vs. molarer Quotient). [Art. 123 (2) EPÜ -> Unzulässige Erweiterung]
  5. Eine Vorlage nach Art. 112(1)(a) EPÜ ist „erforderlich“, wenn die Rechtsfrage aus dem anhängigen Fall hervorgeht, nicht bloß theoretisch ist und ihre Beantwortung für eine sachgerechte und verfahrensökonomische Behandlung des Verfahrens notwendig erscheint; die Ausgestaltung der Zulässigkeitsschwelle selbst ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (In Anknüpfung an G 3/98; G 2/03) [Art. 112 (1) EPÜ -> Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer]
  6. Die Entscheidung bekräftigt das Ermessen der Beschwerdekammern bei der Frage, ob eine Vorlage erfolgt; übermäßig formale Zulässigkeitshürden würden die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung beeinträchtigen. [-> Große Beschwerdekammer]

Aus der Entscheidungsbegründung:

Die Kammer hatte über die Zulässigkeit einer Anspruchsänderung zu befinden, bei der die Einheit eines Verhältnisses (Ti/N) im erteilten Anspruch nicht ausdrücklich genannt war. Zentral war, ob die Streichung der Bezugnahme auf Gewichtsprozent zu einer unzulässigen Verallgemeinerung führte. Die Kammer stellt ihre Prüfung in den Rahmen von G 1/24 und ordnet die Rechtsprechung zu Art. 123(2) EPÜ systematisch. [-> Auslegung der Patentansprüche]

  1. Anwendbarkeit von G 1/24 auch auf Art. 123(2) und 76(1) EPÜ
    • Die Kammer bestätigt, dass die von G 1/24 bekräftigte Pflicht, Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung stets heranzuziehen, in einem konsistenten System auch die Beurteilung nach Art. 76(1) und Art. 123(2) EPÜ prägt (Kontinuität zu G 1/03; G 2/10; G 1/15). [Art. 76 (1) EPÜ -> Auslegung der Patentansprüche]
    • Ansprüche bleiben Ausgangspunkt der Prüfung; die Beschreibung liefert Kontextelemente, deren Reichweite je nach Ansatz variiert. [Art. 69 EPÜ -> Auslegungsprotokoll zum EPÜ]
  2. Zweistufiger Prüfungsaufbau und drei Auslegungsansätze
    • Two-step: (i) Ermittlung des technischen Gegenstands durch Auslegung; (ii) Prüfung der unmittelbaren und eindeutigen Ableitbarkeit aus der Anmeldung in der eingereichten Fassung (Bestätigung der etablierten Linie – G 2/10; T 367/20). [Art. 123 (2) EPÜ -> Unzulässige Erweiterung]
    • Ansatz (a): Beschreibung primär zur Bestimmung des technischen Umfelds; alle technisch sinnvollen Lesarten sind zu berücksichtigen; jede davon bedarf einer ursprünglichen Stütze. [-> Auslegung der Patentansprüche]
    • Ansatz (b): Beschreibung zur Ausgrenzung kontextwidriger Deutungen; kein „Hineinlesen“ von Merkmalen aus Ausführungsbeispielen in an sich klare Anspruchsbegriffe (vgl. T 2488/22). [-> Auslegung der Patentansprüche]
    • Ansatz (c): Holistische Einheit: Auslegung als einheitlicher Vorgang unter Einbeziehung der Beschreibung; maßgeblich ist, was sich aus dem Patent als Ganzem ergibt; parallele, einander ausschließende Lesarten sind unzulässig (vgl. u.a. T 439/22). [Art. 69 EPÜ -> Auslegungsprotokoll zum EPÜ]
  3. Anwendung auf das Ti/N-Verhältnis
    • Ohne explizite Einheit im Anspruch stellt sich die Frage, ob die fachkundige Lesart – im Lichte der Beschreibung – zwingend ein Gewichtsverhältnis (> 3,42) verlangt oder ob eine weitere, auch molare Interpretation als technisch sinnvoll erfasst ist. [-> Auslegung der Patentansprüche]
    • Je nach Auslegungsmodell divergiert das Ergebnis der Art.-123(2)-Prüfung: Entweder liegt eine unzulässige Generalisierung vor (weite, textnahe Lesart ohne ursprüngliche Stütze) oder eine engere, beschreibungsbasierte Lesart vermeidet die Erweiterung. [Art. 123 (2) EPÜ -> Unzulässige Erweiterung]
  4. Vorlagefragen und Zulässigkeitsschwelle (Art. 112(1)(a) EPÜ)
    • „Erforderlich“ ist eine Vorlage, wenn die Rechtsfrage aus dem konkreten Verfahren entsteht, praktisch bedeutsam ist und für eine effiziente Lösung sachlich geboten erscheint; dies entspricht der Linie von G 3/98 und G 2/03. [Art. 112 (1) EPÜ -> Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer]
    • Die Kammer betont die Rolle der Verfahrensökonomie: Es darf das am leichtesten prüfbare Kriterium vorangestellt werden, und die Behandlung der Vorlagefrage kann sinnvoll an erster Stelle stehen, auch wenn andere Einwände noch offen sind. [-> Große Beschwerdekammer]
    • Überzogen strenge Relevanzanforderungen würden die Funktion des Vorlagemechanismus im Mehrkammergericht unterminieren. [Art. 112 (1) EPÜ -> Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer]

Hinweise auf frühere Rechtsprechung:
G 1/24 (Auslegungspflicht), G 2/10 (Two-step added matter), G 3/98 und G 2/03 (Erforderlichkeit/Prozeduralökonomie bei Vorlagen), T 2488/22 (keine Beschränkungen aus Beispielen in klare Anspruchsmerkmale), T 439/22 (ganzheitliche Auslegung; Definitionen in der Beschreibung). [-> Auslegungsprotokoll zum EPÜ]

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