EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
Amtlicher Leitsatz:
Die Reduzierung der geforderten Schadensersatzsumme in einer Verletzungsklage sollte als Änderung der Klage betrachtet werden [Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen], genauer gesagt als Beschränkung der Klage, und muss vom Gericht gewährt werden, wenn sie mit hinreichender Begründung und bedingungslos eingereicht wird, gemäß Regel 263 (3) er EPGVO [→ Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs].