EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023

EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023

Amtliche Lezsätze (Übersetzung):

Regel 275.1 EPGVO [→ Anordnung eines alternativen Verfahrens oder Ortes] gilt auch, wenn eine ausländische Behörde den formalen Zustellungsversuch nach dem Haager Zustellungsübereinkommen ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Zustellungsverweigerung liegt auch vor, wenn ein Zustellungsersuchen ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird.

Um als alternative Zustellungsmethode (Regel 275.1 EPGVO → Anordnung eines alternativen Verfahrens oder Ortes) anerkannt zu werden, muss die Methode faktisch und rechtlich möglich sein.

Gemäß Regel 275.2 EPGVO [→ Rechtsgültige Zustellung durch alternative Schritte] ist ein erfolgloser Versuch, Dokumente nach Regel 274.1 a) (ii) EPGVO [→ Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten] zuzustellen, in der Regel nicht als ordnungsgemäße Zustellung akzeptabel. Nur wenn ein Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO gescheitert ist und eine Zustellung durch eine alternative Methode oder an einem alternativen Ort weder möglich noch zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO als ordnungsgemäße Zustellung gilt.

Aus der Entscheidungsbegründung:

In dieser Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer München, behandelte das Gericht ein Verfahren über einstweilige Maßnahmen, bei dem die Antragstellerin, air up group GmbH aus München, gegen die in China ansässige Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. vorging. Die zentrale Problematik drehte sich um die Schwierigkeiten bei der Zustellung der Antragsdokumente an den Beklagten gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen. Trotz erheblicher Anstrengungen beider Parteien, sowohl formell als auch informell, die Dokumente zuzustellen, verzögerte sich der Prozess erheblich, da die chinesische Behörde nicht reagierte. Nach über sechs Monaten ohne Fortschritt entschied das Gericht unter Berufung auf Regel 275.2 EPGVO, dass die bisherigen Schritte zur Zustellung als ordnungsgemäße Zustellung anerkannt werden. Diese Entscheidung berücksichtigt die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahmen und betont, dass weitere Verzögerungen unzumutbar wären. Das Gericht ordnete außerdem an, dass die getroffenen Entscheidungen auf der Website des Gerichts veröffentlicht werden sollen.

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