EPG, UPC_CFI_210/2023: Rechte des geistigen Eigentums und SEP-Verpflichtungen
Einheitspatentgericht, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 22. November 2024, Az. UPC_CFI_210/2023
Aus der Urteilsbegründung:
Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 102 AEUV:
„Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht.“
Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
„Dieses Erfordernis des hohen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums impliziert, dass ihrem Inhaber grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden kann, gerichtliche Schritte zu unternehmen, durch die gewährleistet wird, dass seine ausschließlichen Rechte tatsächlich beachtet werden, und dass der Benutzer dieser Rechte, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss.“
Art. 20 EPGÜ:
„Das Einheitliche Patentgericht wendet in vollem Recht Unionsrecht an und achtet seinen Vorrang.“
Art. 102 AEUV, EuGH Entscheidung Huawei vs. ZTE, ECLI:EU:C:2015:477:
„Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Huawei vs. ZTE ein seither die mitgliedstaatlichen Gerichte – anders als nunmehr die Gerichte des Vereinigten Königreiches – bindendes Verhandlungsprogramm [-> Pflichten von SEP-Inhabern und Patentnutzern im Rahmen der Verhandlungen] aufgestellt.“
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