BGH, X ZR 37/22 – Chemische Verbrauchsmaterialien

BGH, Urteil vom 12. November 2024 – X ZR 37/22 – Chemische Verbrauchsmaterialien

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2024 wurde über die Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfinder verhandelt. Der Kläger, ein promovierter Chemiker, hatte in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter für Forschung und Entwicklung bei der Beklagten an mehreren Erfindungen mitgewirkt. Die festgelegte Erfindervergütung wurde vom Berufungsgericht für nichtig erklärt, da ein erhebliches Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der gesetzlich geschuldeten Vergütung bestand. Dabei wurde die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten als unangemessene Vergütung aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Anteilsfaktors angesehen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Es wurde festgestellt, dass die zur Überprüfung anstehenden Vergütungsregelungen auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen sind, insbesondere wenn Gegebenheiten vorliegen, die eine festgelegte Vereinbarung als durchaus nicht unbillig erscheinen lassen. Weitere Feststellungen zur Festsetzung der Vergütung und zu den angewendeten Maßstäben fehlen noch, weshalb eine abschließende Entscheidung durch den BGH nicht getroffen werden konnte.

Amtliche Leitsätze:

Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG [→ Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen] darf sich gegebenenfalls auch der Arbeitgeber berufen.

Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass ein objektives Missverhältnis in Anlehnung an die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle grundsätzlich bejaht wird, wenn die vorgesehene Vergütung bei Berücksichtigung aller für sie maßgeblichen Faktoren das Doppelte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages überschreitet.

Bei einer Überschreitung des auf diese Weise als angemessen ermittelten Betrages dürfen die Umstände, unter denen die Festlegung zustande gekommen ist, und die Zeitdauer, während der die getroffene Regelung praktiziert worden ist, nicht außer Acht bleiben.

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