BGH, I ZR 67/23: Über alle Berge
BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23 – „Über alle Berge“

In dem Urteil entschied der Bundesgerichtshof über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke im öffentlichen Raum. Die Beklagte, ein Verlag, hatte in mehreren Freizeitführern Fotografien von Kunstinstallationen auf öffentlich zugänglichen Bergehalden im Ruhrgebiet veröffentlicht. Diese Fotografien waren mit einer Drohne aufgenommen worden. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der betroffenen Künstler wahrnimmt, sah darin eine Verletzung der Urheberrechte und verlangte Unterlassung, Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten] nur solche Aufnahmen erfasst, die aus einer Perspektive gefertigt sind, die der Allgemeinheit von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zugänglich ist. Aufnahmen aus der Luft, die mithilfe einer Drohne hergestellt werden, fallen nicht darunter, weil sie eine Perspektive eröffnen, die dem allgemeinen Publikum regelmäßig verschlossen bleibt. Dass die Kunstwerke an öffentlichen Orten stehen, genügt dafür nicht. Da die Beklagte die Fotografien ohne Einwilligung der Rechteinhaber vervielfältigt und verbreitet hatte und auch keine Schrankenbestimmung eingriff, lag eine Urheberrechtsverletzung vor. Die Beklagte wurde deshalb zu Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.
Leitsatz der Entscheidung:
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten] geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.